202 C 132/15•Amtsgericht Köln, 2016-03-07, 202 C 132/15
Full text
Amtsgericht Köln — 202 C 132/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-03-07
Aktenzeichen: 202 C 132/15
ECLI: ECLI:DE:AGK:2016:0307.202C132.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 202
Tenor
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 13. August 2015
zu TOP 3 (Gesamtabrechnung 2013 und Einzelabrechnung 2013);
zu TOP 7 (Entziehung des Wohnungseigentums und Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erstellung eines Gutachtens);
zu TOP 10 (Betonsanierungsarbeiten an Parkplätzen im Hofbereich);
zu TOP 11 (Demontierung der Benzinabscheideanlage);
zu TOP 13 I., II, III und V (Fassadensanierung)
werden für ungültig erklärt.
Das Protokoll über die Eigentümerversammlung am 13. August 2015 wird zu Abschnitt II, TOP 14 in puncto „Beschluss I“ dahingehend berichtigt, dass es heißt: „In der Entfernung von „ca. 1,20 m“ links neben dem Treppenaufgang zur Wohneinheit Nr. 3 stehenden vier Mülltonnen….“ [statt in der Entfernung von 20 m links neben dem Treppenaufgang…].
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 33 %, die Beklagten tragen sie zu 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.
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