Amtsgericht Köln, 2017-01-18, 214 C 165/16

214 C 165/16Court of First InstanceJan 18, 2017

Full text

Amtsgericht Köln — 214 C 165/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-18

Aktenzeichen: 214 C 165/16

ECLI: ECLI:DE:AGK:2017:0118.214C165.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 214

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Zustimmung zur Aufnahme des Herrn B., geb. am 01.01.1986 in Syrien, derzeit wohnhaft: XY, in die gemietete Wohnung, bestehend aus 2 Zimmern mit Küchenbereich, Diele, Bad und WC, Wohnfläche 58 qm, im 1. Obergeschoss des Hauses YX zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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