Amtsgericht Köln, 2018-09-04, 116 C 550/17

116 C 550/17Court of First InstanceSep 4, 2018

Full text

Amtsgericht Köln — 116 C 550/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-09-04

Aktenzeichen: 116 C 550/17

ECLI: ECLI:DE:AGK:2018:0904.116C550.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 116

Tenor

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin € 274,35 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit dem 26.01.2017 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von € 750,00 zu zahlen.

Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten S.& Kollegen in Höhe von € 201,71 freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 20% und die Beklagten zu 3. und 3. gesamtschuldnerisch zu 80%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 2. zu 30%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. tragen die Klägerin zu 70% und die Beklagte zu 3. zu 30%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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