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215 C 61/21•Amtsgericht Köln, 2022-05-19, 215 C 61/21
215 C 61/21Court of First InstanceMay 19, 2022
Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen oder die Einforderung von Nachschüssen bestimmt sich das Einzelinteresse des klagenden Eigentümers im Sinne des § 49 S.2 GKG nicht nach den insgesamt auf ihn umgelegten Kosten.
Entscheidungsdatum: 2022-05-19
Aktenzeichen: 215 C 61/21
ECLI: ECLI:DE:AGK:2022:0519.215C61.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 215
Normen: GKG § 49 S. 2; WEG § 28 Abs. 2 S. 1
Bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Anpassung von Vorschüssen oder die Einforderung von Nachschüssen bestimmt sich das Einzelinteresse des klagenden Eigentümers im Sinne des § 49 S.2 GKG nicht nach den insgesamt auf ihn umgelegten Kosten.
wird den jeweils im eigenen Namen erhobenen Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten der Parteien (§ 32 Abs. 2 RVG) vom 02.05.2022 bzw. 11.05.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 25.04.2022 nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
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