7 F 354/03•Amtsgericht Nettetal, 2005-05-13, 7 F 354/03
Amtsgericht Nettetal, 2005-05-13, 7 F 354/03
7 F 354/03Court of First InstanceMay 13, 2005
Full text
Amtsgericht Nettetal — 7 F 354/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2005-05-13
Aktenzeichen: 7 F 354/03
ECLI: ECLI:DE:AGKK2:2005:0513.7F354.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Tenor
Der Antrag der Antragstellerin, ihr die alleinige elterliche
Sorge für die gemeinsamen Kinder der Parteien S
und Z zu übertragen, wird
zurückgewiesen.
Den Parteien wird die elterliche Sorge für die ihre
Kinder S , geboren am XX.X.XXXX, und
Z , geboren am XX.X.XXXX entzogen.
Zum Vormund beider Kinder wird das Kreisjugendamt
W bestellt.
II.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Umgangsanträge
des Antragsgegners wird diesem das Recht eingeräumt, mit
den Kindern S und
Z Umgang zu pflegen wie folgt:
1.)
bis zum 13.8.2005 einschließlich an jedem Samstag
a)
mit Z von 10.00 bis 12.00 Uhr und
b)
mit S von 10.00 bis 19.00 Uhr,
2.)
vom 20.8.2005 bis zum 11.2.2006 einschließlich an jedem
Samstag mit Z und S von 10.00 bis
18.00 Uhr,
3.)
vom 18.2.2006 an, beginnend mit dem Wochenende
vom 18.2.2006 an jedem zweiten Wochenende mit Z
und S von samstags 10.00 Uhr bis
sonntags 16.00 Uhr,
4.)
vom 18.2.2006 an für den Fall, dass die Geburtstage der Kin-
der nicht auf ein Umgangswochende fallen, zusätzlich an dem
dem jeweiligen Geburtstag eines jeden Kindes folgenden Tag
mit Z und S von 10.00 bis 18.00 Uhr.
5.)
Kann ein Umgangskontakt aus Gründen, die in der Person
eines der beiden Kinder liegen, nicht durchgeführt werden,
soll der Umgang in der Zeit bis zum 11.2.2006 einschließlich
an dem jeweils folgenden Sonntag nachgeholt werden mit
den ursprünglich für den Samstag vorgesehenen Stunden,
wenn auch E nicht möglich ist, am jeweils folgenden Mitt-
woch von 15.00 bis 18.00 Uhr,
und
ab dem 18.2.2006 an dem nachfolgenden Wochenende in
dem für das ausgefallene Wochenende vorgesehenen Um-
fang.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, die Kinder zu den jewei-
ligen Umgangskontakten pünktlich bei sich zu Hause abhol-
fertig bereitzuhalten.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Kinder nach den
jeweiligen Umgangskontakten pünktlich zur Wohnung der
Antragstellerin zurückzubringen.
III.
Die dem Antragsgegner eingeräumten Umgangskontakte mit
Z und S haben zu erfolgen unter Beachtung folgender
Punkte:
1.)
Die Übergaben der Kinder werden organisiert durch den
Evangelischen Verein für Jugend- und Familienhilfe, Y str. 29, L.
Diesem wird aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass die
Parteien sich nicht begegnen aus Anlaß der Kindesüberga-
ben. Ihm wird gestattet, von dieser Anweisung von dem Zeit-
punkt an abzuweichen, da er sich aufgrund der anläßlich der
Organisation der Umgangskontakte des Antragsgegners mit
S und Z mit beiden Parteien geführten Gesprächen
und seinen Beobachtungen aus dem Ablauf der Umgangs-
kontakte sich die Einschätzung zutraut, anders gestaltete
Kindesübergaben seien künftig mit dem Kindeswohl verein-
bar.
2.)
So lange sich das Umgangsrecht des Antragsgegners bezo-
gen auf Z auf zweistündige wöchentliche Umgangskon-
takte beschränkt, wird dem Antragsgegner aufgegeben, diese
zwei Stunden samstags mit Z und S im Bürgerbüro
des Gemeindezentrums der Diakonie, T-Str. in Z1 auszuüben, bei schönem Wetter auch in den zu
dieser Räumlichkeit gehörenden Außenanlage. Die Anwe-
senheit einer Betreuerin des Evangelischen Vereins während
dieser zwei Stunden ist nicht erforderlich.
3.)
S darf der Antragsgegner im Zuge der Ausübung seiner
Umgangsrechte mit nach C nehmen, Z auch von dem
Zeitpunkt an, da der Umgangskontakt des Antragsgegners mit
beiden Kindern auf mehr als drei Stunden festgelegt ist.
4.)
Beide Parteien haben beiden Kindern gegenüber jegliche Äu-
Berung zu unterlassen, die das jeweils andere Elternteil in der
Wertschätzung der Kinder herabsetzen könnte.
5.)
Beide Parteien werden für den Fall, dass sie sich in Gegen-
wart der Kinder begegnen, Streit vermeiden und sich zumin-
dest höflich, neutral gegenüber treten.
6.)
Jede Partei ist während der Stunden, in denen sie selbst mit
S und Z umgeht oder diese in die Obhut Dritter über-
gibt, ausschließlich selbst unter Beachtung des Wohles der
Kinder für die zu treffenden akuten alltäglichen Entscheidun-
gen verantwortlich und zuständig.
7.)
Der Antragstellerin wird aufgegeben, den Antragsgegner zu
Beginn eines jeden Umgangskontaktes schriftlich in sachli-
cher Wortwahl über Besonderheiten die Kinder betreffend zu
informieren, wenn es sich um Besonderheiten handelt, die der
Antragsgegner - aus ihrer Sicht - bei der Ausübung des jewei-
ligen Umgangskontaktes wissen muß.
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin in
entsprechender Form nach jedem Umgangskontakt zu infor-
mieren, wenn sich während des Umgangskontaktes etwas
betreffend die Kinder ereignet haben sollte, das die Antrag-
stellerin seiner Einschätzung zufolge wissen sollte.
IV.
Die Verfahrenskosten werden gegeneinander aufgehoben.
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