Amtsgericht Kleve, 1998-01-27, 3 C 543/97

3 C 543/97Court of First InstanceJan 27, 1998

Regest

Ein konkretes Abhilfeangebot muss die Reiseleitung erst dann unterbreiten, wenn der Reisende ein generelles Interesse an einem Ersatzhotel zeigt.

Full text

Amtsgericht Kleve — 3 C 543/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-01-27

Aktenzeichen: 3 C 543/97

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:1998:0127.3C543.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB § 651 a, 651 c, 162

Leitsätze

Ein konkretes Abhilfeangebot muss die Reiseleitung erst dann unterbreiten, wenn der Reisende ein generelles Interesse an einem Ersatzhotel zeigt.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.