Amtsgericht Kleve, 2000-11-03, 3 C 346/00

3 C 346/00Court of First InstanceNov 3, 2000

Regest

1. Die Anmeldefrist des § 651 g BGB gilt nicht für Bereicherungsansprüche. 2. Tägliche Taschenkontrollen durch das Personal eines Hotels der gehobenen Mittelklasse stellen einen Reisemangel dar.

Full text

Amtsgericht Kleve — 3 C 346/00 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-11-03

Aktenzeichen: 3 C 346/00

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2000:1103.3C346.00.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB §§ 651 g, 651 d, 651 c

Leitsätze

  1. Die Anmeldefrist des § 651 g BGB gilt nicht für Bereicherungsansprüche.

  2. Tägliche Taschenkontrollen durch das Personal eines Hotels der gehobenen Mittelklasse stellen einen Reisemangel dar.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.068,75 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz seit dem 17.08.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 35 % und die Beklagte 65 % zu tragen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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