Amtsgericht Kleve, 2001-04-06, 36 C 47/01

36 C 47/01Court of First InstanceApr 6, 2001

Regest

1.Unzumutbare Wartezeiten bei der Bereitstellung eines Zimmers am Ankunftstag rechtfertigen eine Minderung des Tagesreisepreises von 30 %. 2.Die buchungswidrige Unterbringung in einem anderen Hotel führt zu einer Minderung des Reisepreises von 10 %.

Full text

Amtsgericht Kleve — 36 C 47/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2001-04-06

Aktenzeichen: 36 C 47/01

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2001:0406.36C47.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB §§ 651 d , 651 c

Leitsätze

1.Unzumutbare Wartezeiten bei der Bereitstellung eines Zimmers am Ankunftstag rechtfertigen eine Minderung des Tagesreisepreises von 30 %.

2.Die buchungswidrige Unterbringung in einem anderen Hotel führt zu einer Minderung des Reisepreises von 10 %.

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,50 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 85 % und die Beklagte 15 % zu tragen. Davon ausgenommen sind die Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts J entstanden sind; diese hat die Klägerin allein zu übernehmen.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 DM abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Beklagte kann ihrerseits die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 DM abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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