Amtsgericht Kleve, 2013-03-07, 5 F 3/13

5 F 3/13Court of First InstanceMar 7, 2013

Regest

Es liegt keine Verletzung des Auswahlermessens des Gerichts vor, wenn das Gericht ds örtlich zuständige Jugendamt zum Amtsvormund für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia bestellt. Das Anforderungsprofil eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia ist komplex; über die erforderlichen Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts kann auch und gerade ein Amtsvormund verfügen. Ist die Beschwerde des vom Gericht benannten Amtsvormunds gegen seine Benennung kameralistisch motiviert, so ist dies dem Subsidiaritätsprinzip gem. § 1791 b BGB sachfremd.

Full text

Amtsgericht Kleve — 5 F 3/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-03-07

Aktenzeichen: 5 F 3/13

ECLI: ECLI:DE:AGKLE1:2013:0307.5F3.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter am Amtsgericht

Normen: BGB § 1791 b

Leitsätze

Es liegt keine Verletzung des Auswahlermessens des Gerichts vor, wenn das Gericht ds örtlich zuständige Jugendamt zum Amtsvormund für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia bestellt. Das Anforderungsprofil eines Vormunds für einen minderjährigen Flüchtling aus Somalia ist komplex; über die erforderlichen Spezialkenntnisse des Asyl- und Ausländerrechts kann auch und gerade ein Amtsvormund verfügen. Ist die Beschwerde des vom Gericht benannten Amtsvormunds gegen seine Benennung kameralistisch motiviert, so ist dies dem Subsidiaritätsprinzip gem. § 1791 b BGB sachfremd.

Tenor

  1. Für den minderjährigen somalischen Staatsangehörigen xx, geb. am xx wird Vormundschaft eingerichtet.

  2. Zum Vormund wird bestimmt das Jugendamt der Stadt xx.

  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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