Amtsgericht Lemgo, 2011-02-23, 20 C 403/10

20 C 403/10Court of First InstanceFeb 23, 2011

Regest

Der Benutzer einer Kegelbahn hat gegen deren verkehrssicherungspflichtigen Betreiber keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er sich leichtfertig in eine Gefahrenlage begibt, indem er eine im Rücklauf befindliche Kugel aufnehmen will und es dabei grob fahrlässig unterlässt, sich zu vergewissern, dass zeitgleich keine weitere Kugel zurückläuft

Full text

Amtsgericht Lemgo — 20 C 403/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-02-23

Aktenzeichen: 20 C 403/10

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2011:0223.20C403.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB § 823 Abs. 1

Leitsätze

Der Benutzer einer Kegelbahn hat gegen deren verkehrssicherungspflichtigen Betreiber keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er sich leichtfertig in eine Gefahrenlage begibt, indem er eine im Rücklauf befindliche Kugel aufnehmen will und es dabei grob fahrlässig unterlässt, sich zu vergewissern, dass zeitgleich keine weitere Kugel zurückläuft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung gegen Si¬cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 3.459,78 Euro festgesetzt.

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