Amtsgericht Lemgo, 2015-02-24, 19 C 302/14

19 C 302/14Court of First InstanceFeb 24, 2015

Regest

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Installation einer Videoüberwachungsanlage auf dem Nachbargrundstück

Full text

Amtsgericht Lemgo — 19 C 302/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-24

Aktenzeichen: 19 C 302/14

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2015:0224.19C302.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: BGB §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1

Leitsätze

Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Installation einer Videoüberwachungsanlage auf dem Nachbargrundstück

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die auf seinem Grundstück W 3a in B an der Südwestseite unter dem Dach des Firmengebäudes liegende installierte Video-Überwachungsanlage sowie die weitere Video-Überwachungsanlage an der Südostseite des Wohngebäudes oberhalb der Fenster des ersten Obergeschosses zu entfernen und einen Betrag i.H.v. 334,75 EUR an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagten wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten es zu unterlassen, an dem Gebäude seines Hauses Kameras aufzustellen, die auf das Grundstück der Klägerin gerichtet sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 30 % und der Beklagte zu 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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