Amtsgericht Lemgo, 2017-05-12, 19a II 27/16

19a II 27/16Court of First InstanceMay 12, 2017

Regest

1.) Eine Zuschreibung von unbezifferten Miteigentumsanteilen im Wege des Aufgebotsverfahrens ist gem. §§ 927 BGB, 443 FamFG prinzipiell möglich, setzt aber eine rechtliche Klärung der Rechts- und Eigentumsverhältnisse voraus (zivilgerichtliche Entscheidung oder Einigung der beteiligten Rechtsinhaber). 2.) Hierzu bedarf es auch der Glaubhaftmachung von mindestens 30 Jahre währenden Eigenbesitzes.

Full text

Amtsgericht Lemgo — 19a II 27/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-05-12

Aktenzeichen: 19a II 27/16

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2017:0512.19A.II27.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Rechtspfleger

Normen: BGB § 927; FamFG § 433; FamFG §§ 443 ff.

Leitsätze

1.) Eine Zuschreibung von unbezifferten Miteigentumsanteilen im Wege des Aufgebotsverfahrens ist gem. §§ 927 BGB, 443 FamFG prinzipiell möglich, setzt aber eine rechtliche Klärung der Rechts- und Eigentumsverhältnisse voraus (zivilgerichtliche Entscheidung oder Einigung der beteiligten Rechtsinhaber).

2.) Hierzu bedarf es auch der Glaubhaftmachung von mindestens 30 Jahre währenden Eigenbesitzes.

Tenor

Der Antrag vom 08.11.2016 wird zurückgewiesen.

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