Amtsgericht Lüdinghausen, 2010-01-19, 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09

19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09Court of First InstanceJan 19, 2010

Regest

Dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG wird nicht dadurch genügt, dass der Betroffene eine als Einspruch zu wertende Erklärung auf einen Überweisungsträger (Feld: Verwendungszweck) schreibt und diese Erklärung dann im Rahmen des Buchungsverkehrs elektronisch an die Verwaltungsbehörde gelangt.

Full text

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-19

Aktenzeichen: 19 OWi 89 Js 1964/09 - 178/09

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2010:0119.19OWI89JS1964.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafgericht

Normen: § 67 OWiG

Leitsätze

Dem Schriftformerfordernis des § 67 Abs. 1 OWiG wird nicht dadurch genügt, dass der Betroffene eine als Einspruch zu wertende Erklärung auf einen Überweisungsträger (Feld: Verwendungszweck) schreibt und diese Erklärung dann im Rahmen des Buchungsverkehrs elektronisch an die Verwaltungsbehörde gelangt.

Tenor

Der Ein¬spruch ge¬gen den Bu߬geld¬be¬scheid des Kreises D vom 04.09.2009 wird kos¬ten¬pflich¬tig als unzulässig ver¬wor¬fen.

Der Betroffene trägt seine ei¬ge¬nen not¬wen¬di¬gen Aus¬la¬gen selbst.

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß beigefügter Rechtsmittelbelehrung möglich.

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