19 OWi-89 Js 2034/11-277/11•Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-02-27, 19 OWi-89 Js 2034/11-277/11
Amtsgericht Lüdinghausen, 2012-02-27, 19 OWi-89 Js 2034/11-277/11
19 OWi-89 Js 2034/11-277/11Court of First InstanceFeb 27, 2012
Regest
Bei der Beförderung von Gütern errechnet sich der wirtschaftliche Vorteil i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG im Falle eines überladenen Fahrzeugs aus dem Beförderungsentgelt für das „Mehrgewicht“, wobei gerade infolge der Überladung entstehende Mehrkosten abzuziehen sind Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG können die Kostensätze Gütertransport Straße (KGS) genutzt werden, jedoch unter Vornahme eines zweifachen Sicherheitsbschlags von jeweils 20 %.
Full text
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 2034/11-277/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-02-27
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 2034/11-277/11
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2012:0227.19OWI89JS2034.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
Bei der Beförderung von Gütern errechnet sich der wirtschaftliche Vorteil i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG im Falle eines überladenen Fahrzeugs aus dem Beförderungsentgelt für das „Mehrgewicht“, wobei gerade infolge der Überladung entstehende Mehrkosten abzuziehen sind
Zur Ermittlung des wirtschaftlichen Vorteils i.S.d. § 17 Abs. 4 OWiG können die Kostensätze Gütertransport Straße (KGS) genutzt werden, jedoch unter Vornahme eines zweifachen Sicherheitsbschlags von jeweils 20 %.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässigen Anordnens bzw. Zulassens der Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeugs zu einer Geldbuße von 340,00 EUR (davon 55,00 € nach § 17 IV OWiG) verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 1, 31 II, 34 III, 69a StVZO, 24 StVG, 2 BKatV)
Tatbestandsnummer: ######
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