19 OWi-89 Js 1877/12-239/12•Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-02-04, 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12
Amtsgericht Lüdinghausen, 2013-02-04, 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12
19 OWi-89 Js 1877/12-239/12Court of First InstanceFeb 4, 2013
Regest
§§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG Liegt ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO vor so kann die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 80 Euro auf nicht registerpflichtige 35 Euro herabgesetzt werden. Ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO kann dann gegeben sein, wenn ein LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h (hier: 59 km/h) unterschritten hat und gleichzeitig der für PKW laut BKat maßgebliche „Halbe-Tacho-Abstand“ eingehalten worden ist.
Full text
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-04
Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1877/12-239/12
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2013:0204.19OWI89JS1877.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Strafgericht
Leitsätze
§§ 4 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG
Liegt ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO vor so kann die hierfür vorgesehene Regelgeldbuße von 80 Euro auf nicht registerpflichtige 35 Euro herabgesetzt werden.
Ein Grenzfall des § 4 Abs. 3 StVO kann dann gegeben sein, wenn ein LKW den Abstand bei einer Geschwindigkeit von knapp über 50 km/h (hier: 59 km/h) unterschritten hat und gleichzeitig der für PKW laut BKat maßgebliche „Halbe-Tacho-Abstand“ eingehalten worden ist.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 35,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 4 III, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
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