Amtsgericht Lüdinghausen, 2014-10-02, 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14

19 OWi-89 Js 1437/14-146/14Court of First InstanceOct 2, 2014

Regest

Weist die polizeiliche Anzeige für einen Überholverstoß aus, dass der Betroffenen einen LKW überholte, der während des Überholens den Seitenstreifen befuhr, um für den Betroffenen "Platz " zu machen, so kann die für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund wesentlicher Besonderheiten des Sachverhalts reduziert werden.

Full text

Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-02

Aktenzeichen: 19 OWi-89 Js 1437/14-146/14

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2014:1002.19OWI89JS1437.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafgericht

Normen: StVO §§ 5, 41, 49; StVG § 24; BKatV § 3; BKat-Nr. 153a

Leitsätze

Weist die polizeiliche Anzeige für einen Überholverstoß aus, dass der Betroffenen einen LKW überholte, der während des Überholens den Seitenstreifen befuhr, um für den Betroffenen "Platz " zu machen, so kann die für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße aufgrund wesentlicher Besonderheiten des Sachverhalts reduziert werden.

Tenor

Gegen den Betroffenen wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Überholverbots eine Geldbuße in Höhe von 55,00 EUR festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt dieser selbst.

(§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO)

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