19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14•Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-04-20, 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14
Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-04-20, 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14
19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14Court of First InstanceApr 20, 2015
Regest
1. Zur Durchführung einer nicht standardisierten Geschwindigkeitsmessung mittels Provida-Nachfahrsystem auf einem Motorrad. 2. Die Geschwindigkeitsmessung mittels Provida kann auch dergestalt erfolgen, dass aus dem gefertigten Video nachträglich eine Auswertestrecke festgelegt wird und für diese Strecke dann mittels Bildzähler eine Geschwindigkeitsberechnung anhand des Videos stattfindet
Full text
Amtsgericht Lüdinghausen — 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-04-20
Aktenzeichen: 19 OWi - 89 Js 1431/14 - 139/14
ECLI: ECLI:DE:AGLH:2015:0420.19OWI89JS1431.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: StVO §§ 5, 41, 49; StVG § 24
Leitsätze
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Zur Durchführung einer nicht standardisierten Geschwindigkeitsmessung mittels Provida-Nachfahrsystem auf einem Motorrad.
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Die Geschwindigkeitsmessung mittels Provida kann auch dergestalt erfolgen, dass aus dem gefertigten Video nachträglich eine Auswertestrecke festgelegt wird und für diese Strecke dann mittels Bildzähler eine Geschwindigkeitsberechnung anhand des Videos stattfindet
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 70,00 EUR verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 41 I i.V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 2 BKatV).
Tatbestandsnummer 141 721
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