Amtsgericht Lüdinghausen, 2015-08-19, 27 VI 230/14

27 VI 230/14Court of First InstanceAug 19, 2015

Regest

Kommt es im Falle einer durch die Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege bedingten Erbeinsetzung nachfolgend nicht zu einer Aufnahme der Tiere, so wird dieser Testamentserbe nicht Erbe, wenn es nach dem Tod des Erblassers zu einer anderweitigen Unterbringung der Tiere kommt und der Testamentserbe trotz Aufnahmemöglichkeit die Aufnahme der Tiere ablehnt, weil sie nunmehr anderweitig gut aufgehoben sind.

Full text

Amtsgericht Lüdinghausen — 27 VI 230/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-08-19

Aktenzeichen: 27 VI 230/14

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2015:0819.27VI230.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: BGB §§ 1922; 2074; 2075; 2353

Leitsätze

Kommt es im Falle einer durch die Aufnahme von Tieren des Erblassers zur Pflege bedingten Erbeinsetzung nachfolgend nicht zu einer Aufnahme der Tiere, so wird dieser Testamentserbe nicht Erbe, wenn es nach dem Tod des Erblassers zu einer anderweitigen Unterbringung der Tiere kommt und der Testamentserbe trotz Aufnahmemöglichkeit die Aufnahme der Tiere ablehnt, weil sie nunmehr anderweitig gut aufgehoben sind.

Tenor

Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 4.) vom 18.06.2014 wird zurückgewiesen.

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