Amtsgericht Langenfeld, 2016-08-16, 54 C 126/14

54 C 126/14Court of First InstanceAug 16, 2016

Regest

Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit nicht mehr aufklärbarem Verlauf und zum Umfang des ersatzfähigen Schadens

Full text

Amtsgericht Langenfeld — 54 C 126/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-16

Aktenzeichen: 54 C 126/14

ECLI: ECLI:DE:AGME2:2016:0816.54C126.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 54. Abteilung

Normen: BGB §§ 249, 254; StVG §§ 7, 17, 18; StVO § 4, VVG § 115, ZPO § 287

Leitsätze

Zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall mit nicht mehr aufklärbarem Verlauf und zum Umfang des ersatzfähigen Schadens

Tenor

hat das Amtsgericht Langenfeld auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2016 durch die Richterin X

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 1,50 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu bezahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden künftigen Schaden zu 50 % zu erstatten, welcher der Klägerin in Zukunft noch aus dem Verkehrsunfall vom 17.10.2013 auf der P Straße (C x) in M entstehen wird.

Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin als Gesamtschuldner von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 1/3 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Teils abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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