64 C 44/18•Amtsgericht Langenfeld, 2018-12-05, 64 C 44/18
Amtsgericht Langenfeld, 2018-12-05, 64 C 44/18
64 C 44/18Court of First InstanceDec 5, 2018
Regest
Das in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorgesehene Zustimmungserfordernis des Verwalters zu baulichen Veränderungen ersetzt nicht die Zustimmung der von einer Veränderung betroffenen Wohnungseigentümer.
Full text
Amtsgericht Langenfeld — 64 C 44/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-12-05
Aktenzeichen: 64 C 44/18
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2018:1205.64C44.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 64. Zivilabteilung
Normen: WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
Leitsätze
Das in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorgesehene Zustimmungserfordernis des Verwalters zu baulichen Veränderungen ersetzt nicht die Zustimmung der von einer Veränderung betroffenen Wohnungseigentümer.
Tenor
Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.06.2018 unter Nr. 10.2 – Beschluss 2018–09 – und unter Nr. 11 – Beschluss 2018-11 – werden für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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