Amtsgericht Menden, 2013-01-09, 4 C 409/12

4 C 409/12Court of First InstanceJan 9, 2013

Regest

Kein Rechtsbindungswille in Facebook-Gruppe, sodass die Mitglieder daraus keine Rechte und Pflichten herleiten können.

Full text

Amtsgericht Menden — 4 C 409/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-09

Aktenzeichen: 4 C 409/12

ECLI: ECLI:DE:AGMK2:2013:0109.4C409.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Normen: BGB §§ 21 ff., 705 ff.

Leitsätze

Kein Rechtsbindungswille in Facebook-Gruppe, sodass die Mitglieder daraus keine Rechte und Pflichten herleiten können.

Tenor

Der Antrag vom 19.12.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.