Amtsgericht Moers, 2016-09-20, 563 C 467/15

563 C 467/15Court of First InstanceSep 20, 2016

Regest

1. Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel "rechts vor links" nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben. 2. Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme. Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren. 3. Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h.

Full text

Amtsgericht Moers — 563 C 467/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-09-20

Aktenzeichen: 563 C 467/15

ECLI: ECLI:DE:AGMO:2016:0920.563C467.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 563. Zivilabteilung

Normen: StVG §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Leitsätze

Auf einem allgemein zugänglichen Parkplatzgelände gilt die Grundregel "rechts vor links" nur dort, wo angelegte Fahrspuren eindeutigen Straßencharakter haben.

Auf einem Parkplatz gilt das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme. Konkret muss ein Fahrzeugführer angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz bei stetiger Bremsbereitschaft mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

Schritttempo bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht, also in der Größenordnung zwischen 4 bis 7 km/h.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

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