28 C 3962/11•Amtsgericht Münster, 2013-04-05, 28 C 3962/11
Amtsgericht Münster, 2013-04-05, 28 C 3962/11
28 C 3962/11Court of First InstanceApr 5, 2013
Regest
Die Angabe der einzelnen Rechnungsdaten ist für die formelle Rechtsmäßigkeit der Nebenkostenabrechnung ist nicht erforderlich (KG NJW-RR, 1998, 1311). D.h. das Fehlen der Zählerstände macht die Rechnung nicht formell unwirksam. Ein unterlassener Vorwegabzug für gewerbliche Nutzung stellt ebenfalls allenfalls einen materiellen Fehler dar (BGH NJW 2010, 3363). Auch unrichtige Flächenwerte stellen materielle Fehler dar (BGH NJW 2008, 2260). Unverständliche Verteilungsschlüssel stellen zwar grundsätzlich einen formellen Fehler dar (BGH NJW 2008, 2258). Eine Abrechnung von Wärmekosten, die der Heizkostenverordnung genügt, ist aber formell wirksam, auch wenn sie nur ein mit den Vorschriften vetrauter Mieter nachprüfen kann (BGH NJW 2012, 603).
Full text
Amtsgericht Münster — 28 C 3962/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-05
Aktenzeichen: 28 C 3962/11
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2013:0405.28C3962.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Normen: BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556
Leitsätze
Die Angabe der einzelnen Rechnungsdaten ist für die formelle Rechtsmäßigkeit der Nebenkostenabrechnung ist nicht erforderlich (KG NJW-RR, 1998, 1311). D.h. das Fehlen der Zählerstände macht die Rechnung nicht formell unwirksam.
Ein unterlassener Vorwegabzug für gewerbliche Nutzung stellt ebenfalls allenfalls einen materiellen Fehler dar (BGH NJW 2010, 3363).
Auch unrichtige Flächenwerte stellen materielle Fehler dar (BGH NJW 2008, 2260).
Unverständliche Verteilungsschlüssel stellen zwar grundsätzlich einen formellen Fehler dar (BGH NJW 2008, 2258). Eine Abrechnung von Wärmekosten, die der Heizkostenverordnung genügt, ist aber formell wirksam, auch wenn sie nur ein mit den Vorschriften vetrauter Mieter nachprüfen kann (BGH NJW 2012, 603).
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.456,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 493,78 € seit dem 16.02.2010, aus 488,31 € seit dem 16.02.2011 sowie aus 474,05 € seit dem 06.02.2012 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 155,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2011 als Verzugsschaden zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 40 % und dem Beklagten zu 60 % auferlegt.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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