73 IN 46/14•Amtsgericht Münster, 2014-09-26, 73 IN 46/14
Amtsgericht Münster, 2014-09-26, 73 IN 46/14
73 IN 46/14Court of First InstanceSep 26, 2014
Full text
Amtsgericht Münster — 73 IN 46/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-09-26
Aktenzeichen: 73 IN 46/14
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2014:0926.73IN46.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: AMTSGERICHT
Normen: §§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 270 a InsO
Tenor
der im Handelsregister des Amtsgerichts Münster unter HRB #### eingetragenen B GmbH, I-Weg, #### X, gesetzlich vertreten durch die Geschäführer Z und Y
wird wird heute am 26.09.2014 um 13:02 Uhr angeordnet (§ 270 a InsO):
Der Beschluss vom 10.09.2014 über die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung wird aufgehoben. Das Ausscheiden des vorläufigen Insolvenzverwalters aus seinem Amt erfolgt auf dessen Antrag. Gleichzeitig wird angeordnet (§ 270 a InsO):
Z. vorläuf. Sachwalter wird Rechtsanwalt N, Q-Allee, ######, Telefon: #####/####, Fax: ###### bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin bleiben untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
D. vorl. Sachwalt. ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er/Sie ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
D. vorl. Sachwalt. wird zugleich beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen. Er/Sie hat ferner zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).
Ferner wird der vorläufige Sachwalter beauftragt zu prüfen, ob Umstände ersichtlich sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung einer Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt, und welche Rahmenplanung für die angestrebte Sanierung bisher vorliegt, und ob bzw. wann diese voraussichtlich ggf. in einen Insolvenzplan münden kann.
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