Amtsgericht Münster, 2017-03-24, 73 IN 53/15

73 IN 53/15Court of First InstanceMar 24, 2017

Regest

Das Insolvenzgericht ist befugt, die Forderungsanmeldung als Deliktsforderung als unzulässig zurückzuweisen. Mangels zulässigem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldner besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Prüfung als Deliktsforderung.

Full text

Amtsgericht Münster — 73 IN 53/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-24

Aktenzeichen: 73 IN 53/15

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2017:0324.73IN53.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 73. Abteilung für Insolvenzsachen

Normen: RpflG § 11 Abs. 2, InsO §§174 Abs. 2; 302 Nr. 1; ZPO § 850f Abs. 2

Leitsätze

Das Insolvenzgericht ist befugt, die Forderungsanmeldung als Deliktsforderung als unzulässig zurückzuweisen.

Mangels zulässigem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldner besteht kein Rechtsschutzinteresse für die Prüfung als Deliktsforderung.

Tenor

Die Erinnerung des Gläubigers gegen den Beschluss des Rechtspflegers wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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