Amtsgericht Münster, 2017-08-10, 77 IN 24/17

77 IN 24/17Court of First InstanceAug 10, 2017

Regest

1. Nachrangige Insolvenzforderungen können erst dann angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht dazu ausdrücklich auffordert; vgl. § 174 Abs. 3 InsO. In der Regel erfolgt dies dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung über die Aufforderung veröffentlicht (§§ 9, 30 InsO) und durch den Insolvenzverwalter gesondert über § 8 Abs. 3 InsO den nachrangigen Insolvenzgläubigern durch Zustellung bekannt macht. 2. Die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) können dann die Forderungen unter Bezeichnung der Forderung als nachrangig zur Insolvenztabelle anmelden. 3. Das Insolvenzgericht hat im Rahmen des Prüfungstermins nicht nur beurkundende Funktion im Hinblick auf die Aufnahme von Erklärungen zur Insolvenztabelle. Viel-mehr obliegt es dem Gericht auch, die Zulässigkeit der Prozesshandlungen zu prüfen. Auch die Forderungsanmeldung stellt insoweit eine verfahrensrechtliche Prozesshandlung des Gläubigers dar. Soweit, wie hier ersichtlich ist, es sich um einen nachrangigen Insolvenzgläubiger handelt, dürfte für das Insolvenzgericht § 174 Abs. 3 InsO beachtlich sein. Auf die Frage, ob der Gläubiger die Forderung bei der Anmeldung als normale oder aber nachrangige Forderung bezeichnet hat, dürfte es im vorliegenden Falle nicht ankommen. Auch entpflichtet die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Forderung ja bestreiten kann, das Insolvenzgericht nicht von der eigenen Prüfungskompetenz.

Full text

Amtsgericht Münster — 77 IN 24/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-10

Aktenzeichen: 77 IN 24/17

ECLI: ECLI:DE:AGMS:2017:0810.77IN24.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 77. Abteilung für Insolvenzsachen

Normen: § 174 Abs. 1, 3 InsO; §§ 38, 39 InsO

Leitsätze

Nachrangige Insolvenzforderungen können erst dann angemeldet werden, wenn das Insolvenzgericht dazu ausdrücklich auffordert; vgl. § 174 Abs. 3 InsO. In der Regel erfolgt dies dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung über die Aufforderung veröffentlicht (§§ 9, 30 InsO) und durch den Insolvenzverwalter gesondert über § 8 Abs. 3 InsO den nachrangigen Insolvenzgläubigern durch Zustellung bekannt macht.

Die nachrangigen Insolvenzgläubiger (§ 39 InsO) können dann die Forderungen unter Bezeichnung der Forderung als nachrangig zur Insolvenztabelle anmelden.

Das Insolvenzgericht hat im Rahmen des Prüfungstermins nicht nur beurkundende Funktion im Hinblick auf die Aufnahme von Erklärungen zur Insolvenztabelle. Viel-mehr obliegt es dem Gericht auch, die Zulässigkeit der Prozesshandlungen zu prüfen. Auch die Forderungsanmeldung stellt insoweit eine verfahrensrechtliche Prozesshandlung des Gläubigers dar. Soweit, wie hier ersichtlich ist, es sich um einen nachrangigen Insolvenzgläubiger handelt, dürfte für das Insolvenzgericht § 174 Abs. 3 InsO beachtlich sein. Auf die Frage, ob der Gläubiger die Forderung bei der Anmeldung als normale oder aber nachrangige Forderung bezeichnet hat, dürfte es im vorliegenden Falle nicht ankommen. Auch entpflichtet die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter die Forderung ja bestreiten kann, das Insolvenzgericht nicht von der eigenen Prüfungskompetenz.

Tenor

wird

die Forderungsanmeldung der Firma E-Service, Inhaber L N1 , Straße #, ##### S vom 17.7.2017 über 301.000,00 EUR zur Insolvenztabelle als unzulässig zurückgewiesen.

Es handelt sich insoweit nicht um eine Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO und ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht als geprüfte Forderung in die Insolvenztabelle aufzunehmen.

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