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46 F 64/21•Amtsgericht Münster, 2022-05-24, 46 F 64/21
Entscheidungsdatum: 2022-05-24
Aktenzeichen: 46 F 64/21
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2022:0524.46F64.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richterin
Das Recht des Kindesvaters, Umgang mit dem Kind H., geboren am 00.00.0000 auszuüben wird ausgeschlossen.
Der Umgangsausschluss wird auf die Dauer von 1 Jahr befristet.
Dem Kindesvater wird das Recht eingeräumt, einmal wöchentlich dienstags postalisch Kontakt mit H. aufzunehmen. Er hat dabei alles zu unterlassen, was das Verhältnis H. zu seiner Mutter beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Er hat sich insbesondere jeglicher Beeinflussung des Kindes zu enthalten.
Der Antrag des Kindesvaters wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten werden gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Umgangsregelung Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Verfahrenswert: 4.000 Euro
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