132 VI 46/16•Amtsgericht Neuss, 2017-04-12, 132 VI 46/16
Amtsgericht Neuss, 2017-04-12, 132 VI 46/16
132 VI 46/16Court of First InstanceApr 12, 2017
Full text
Amtsgericht Neuss — 132 VI 46/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-12
Aktenzeichen: 132 VI 46/16
ECLI: ECLI:DE:AGNE:2017:0412.132VI46.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 132 VI
Tenor
Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1, , erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352e Abs. 1 FamFG).
Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 vom 11.5.2016 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beteiligten trägt die Beteiligte zu 2 mit Ausnahme der Gebühren, die für die Stellung des Erbscheinsantrages der Beteiligten zu 1 angefallen sind. Diese Gebühren trägt die Beteiligte zu 1 selbst.
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