Amtsgericht Lennestadt, 2016-08-03, 3 C 107/16

3 C 107/16Court of First InstanceAug 3, 2016

Regest

1. Die persönliche Wahrnehmung eines Termins zur Belegeinsicht in der Wohnung des im selben Hause wohnenden Vermieters ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil zwischen den Mietparteien Unstimmigkeiten unter anderem über den Fortbestand des Mietverhältnisses bestehen. 2. Nimmt der Mieter zwei angebotene Termine zur Belegeinsicht ohne hinreichenden Grund nicht wahr, so ist eine entsprechende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Full text

Amtsgericht Lennestadt — 3 C 107/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-03

Aktenzeichen: 3 C 107/16

ECLI: ECLI:DE:AGOE2:2016:0803.3C107.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: BGB §§ 535, 556

Leitsätze

  1. Die persönliche Wahrnehmung eines Termins zur Belegeinsicht in der Wohnung des im selben Hause wohnenden Vermieters ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil zwischen den Mietparteien Unstimmigkeiten unter anderem über den Fortbestand des Mietverhältnisses bestehen.

  2. Nimmt der Mieter zwei angebotene Termine zur Belegeinsicht ohne hinreichenden Grund nicht wahr, so ist eine entsprechende Klage mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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