54 C 188/00•Amtsgericht Paderborn, 2000-06-28, 54 C 188/00
Amtsgericht Paderborn, 2000-06-28, 54 C 188/00
54 C 188/00Court of First InstanceJun 28, 2000
Full text
Amtsgericht Paderborn — 54 C 188/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-06-28
Aktenzeichen: 54 C 188/00
ECLI: ECLI:DE:AGPB1:2000:0628.54C188.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, zu dulden, daß die Klägerin und die jeweiligen in dem Haus… in …wohnenden Mieter sowie deren Besucher und Handwerker den zwischen dem Grundstück…und dem Grundstück … in …
verlaufenden Privatweg zumindest zu den folgenden Zwecken mit
Kraftfahrzeugen befahren: Zufahrt zum Hauseingang des Hauses …, Zufahrt zur Garage.
- 2 –
Der Beklagte wird verurteilt, in die Eintragung einer Grunddienstbarkeit zur Absicherung der vorstehenden Verpflichtungen zu Lasten des dienen- den Grundstückes eingetragen im Grundbuch von … einzuwilligen, wobei die Kosten die Klägerin trägt.
Dem Beklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 DM oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.
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