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19 C 155/19•Amtsgericht Recklinghausen, 2020-09-25, 19 C 155/19
19 C 155/19Court of First InstanceSep 25, 2020
Entscheidungsdatum: 2020-09-25
Aktenzeichen: 19 C 155/19
ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2020:0925.19C155.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 19
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 59,45 EUR (in Worten: neunundfünfzig Euro und fünfundvierzig Cent) zu zahlen.
Weiter wird der Beklagte verurteilt, den Kläger aus der Forderung der außergerichtlichen Anwaltskosten aus der Rechnung vom 21.08.2019 in Höhe von 83,54 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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