Amtsgericht Solingen, 2007-03-29, 32 F 14/06

32 F 14/06Court of First InstanceMar 29, 2007

Full text

Amtsgericht Solingen — 32 F 14/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-29

Aktenzeichen: 32 F 14/06

ECLI: ECLI:DE:AGSG:2007:0329.32F14.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32 F

Tenor

Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, folgende Gegenstände an den Antragsteller herauszugeben:

drei Bilder des Malers Hasenclever, zweimal Schloss Burg, einmal Altstadt Solingen,

ein Bücherschrank mit alten Büchern,

ein achteckiger Tisch mit lederbespanntem Sessel,

drei Vasen, Delfter Porzellan,

ein geschnitzter Eckschrank mit zwei Bronzefiguren,

eine kleine Truhe,

ein geschnitzter Hochlehnsessel,

ein französischer Helm,

zwei Säbel,

zwei kleine Bilder im Barockrahmen, darstellend einen Pfeifenraucher und einen Biertrinker.

Die übrigen Hausratsgegenstände werden derjenigen Partei zu Alleineigentum übertragen, die sie zur Zeit im Besitz hat.

Die Gerichtskosten werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt; außergerichtliche Kosten trägt jede Partei selbst.

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