Amtsgericht Solingen, 2015-07-15, 13 C 307/14

13 C 307/14Court of First InstanceJul 15, 2015

Full text

Amtsgericht Solingen — 13 C 307/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-15

Aktenzeichen: 13 C 307/14

ECLI: ECLI:DE:AGSG:2015:0715.13C307.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 465,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2013 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Forderung zu Ziffer 1) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 850 f Abs. 2 ZPO stammt.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Hiervon ausgenommen sind die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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