Amtsgericht Solingen, 2015-07-15, 13 C 83/13

13 C 83/13Court of First InstanceJul 15, 2015

Full text

Amtsgericht Solingen — 13 C 83/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-07-15

Aktenzeichen: 13 C 83/13

ECLI: ECLI:DE:AGSG:2015:0715.13C83.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 676,57 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2013 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass die Forderung zu Ziffer 1) aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 850 f Abs. II ZPO stammt.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 43 %, der Beklagte 57 %.

Hiervon ausgenommen sind die durch die Verweisung entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden.

  1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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