3 C 161/12•Amtsgericht Warstein, 2012-10-17, 3 C 161/12
Amtsgericht Warstein, 2012-10-17, 3 C 161/12
3 C 161/12Court of First InstanceOct 17, 2012
Regest
1. Der Versicherungsnehmer ist im Falle einer „Nettopolice“ nur bei entsprechender Übernahmevereinbarung verpflichtet, die Ab-schluss- und die sonstigen Vertragskosten des Versicherers zu übernehmen. 2. Der „Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“ beinhaltet keine Vereinbarung einer Übernahme der Vertragskosten. 3. Die „Kostenausgleichsvereinbarung“ wäre in ihrer konkreten Ausgestaltung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VVG unwirksam.
Full text
Amtsgericht Warstein — 3 C 161/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-17
Aktenzeichen: 3 C 161/12
ECLI: ECLI:DE:AGSO2:2012:1017.3C161.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Normen: VVG § 169
Leitsätze
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Der Versicherungsnehmer ist im Falle einer „Nettopolice“ nur bei entsprechender Übernahmevereinbarung verpflichtet, die Ab-schluss- und die sonstigen Vertragskosten des Versicherers zu übernehmen.
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Der „Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“ beinhaltet keine Vereinbarung einer Übernahme der Vertragskosten.
-
Die „Kostenausgleichsvereinbarung“ wäre in ihrer konkreten Ausgestaltung als Umgehungsgeschäft zu § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VVG unwirksam.
Tenor
hat das Amtsgericht Warstein
auf die mündliche Verhandlung vom 19.09.2012
durch den
für Recht erkannt:
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Das Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts Warstein vom 26.07.2012 wird aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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