Amtsgericht Steinfurt, 2019-12-04, 21 C 988/19

21 C 988/19Court of First InstanceDec 4, 2019

Regest

Ein Bedürfnis für die Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung, deren Nichtigkeit sich aus einer Formunwirksamkeit des Kausalgeschäfts ergibt, besteht dort, wo die Gefahr eines Rechtsverlustes durch einen gutgläubigen Erwerb Dritter besteht. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der nichtige Grundstückskaufvertrag eine Belastungsvollmacht zugunsten des avisierten Erwerbers vorsieht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Full text

Amtsgericht Steinfurt — 21 C 988/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-12-04

Aktenzeichen: 21 C 988/19

ECLI: ECLI:DE:AGST1:2019:1204.21C988.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivilkammer

Normen: BGB §§ 125 S. 1, 311 b Abs. 1 S. 1, 134, 814, 899 Abs. 1 u. 2 S. 2, 888 Abs. 2; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 942

Leitsätze

Ein Bedürfnis für die Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung, deren Nichtigkeit sich aus einer Formunwirksamkeit des Kausalgeschäfts ergibt, besteht dort, wo die Gefahr eines Rechtsverlustes durch einen gutgläubigen Erwerb Dritter besteht. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der nichtige Grundstückskaufvertrag eine Belastungsvollmacht zugunsten des avisierten Erwerbers vorsieht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Tenor

Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die für die Antragsgegner im Grundbuch des Amtsgerichts Steinfurt, Gemarkung G1, in Abteilung II eingetragene Auflassungsvormerkung wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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