3 C 267/15•Amtsgericht Ibbenbüren, 2015-09-07, 3 C 267/15
Amtsgericht Ibbenbüren, 2015-09-07, 3 C 267/15
3 C 267/15Court of First InstanceSep 7, 2015
Full text
Amtsgericht Ibbenbüren — 3 C 267/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-07
Aktenzeichen: 3 C 267/15
ECLI: ECLI:DE:AGST2:2015:0907.3C267.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 557,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2015 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, den Kläger von der Gebührenforderung der Rechtsanwälte L und Kollegen in Höhe von 147,56 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers werden der Beklagten zu 1) zur Hälfte auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO).
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