Amtsgericht Siegburg, 2011-06-30, 112 C 68/10

112 C 68/10Court of First InstanceJun 30, 2011

Full text

Amtsgericht Siegburg — 112 C 68/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-30

Aktenzeichen: 112 C 68/10

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2011:0630.112C68.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 112. Zivilabteilung

Tenor

  1. Die Beklagten werden verurteilt,

a) im Schlafzimmer der Wohnung der Klägerin, T-Straße EG rechts, ####1 U, die in den Fensterlaibungen links und rechts sowie in den Boden-/ Wandecken und an der Trennwand zum Kinderzimmer im Bereich der Wandecke, sowie unterhalb des Heizkörpers neben dem Fenster vorhandenen Feuchteschäden und den dortigen Schimmelpilzbefall fachgerecht zu beseitigen sowie die Verunreinigungen der Glashalteleisten und Gummidichtungen zu beseitigen,

b) im Kinderzimmer derselben Wohnung die in der Fensterlaibung links vorhandenen Feuchteschäden und den dortigen Schimmelpilzbefall fachgerecht zu beseitigen,

c) den Sockelbereich und die Fensteranschlussfugen der Fenster im Schlafzimmer und im Kinderzimmer fachgerecht funktionstauglich regendicht herstellen zu lassen.

  1. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe 1.200,- € abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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