Amtsgericht Wuppertal, 2002-08-14, 67 F 267/01

67 F 267/01Court of First InstanceAug 14, 2002

Full text

Amtsgericht Wuppertal — 67 F 267/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-08-14

Aktenzeichen: 67 F 267/01

ECLI: ECLI:DE:AGW:2002:0814.67F267.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 67 des Amtsgerichts

Tenor

1.)

In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts

X vom 24.04.1990 (AZ: 63 H 6/90) wird der

Beklagte verurteilt, ab September 2001

a.)

monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des

Regelbetrages der Regelbetragsverordnung

abzüglich geleisteter Unterhaltszahlungen für

die Zeit von September 2001 bis Mai 2002 in Höhe

von 3.177,00 DM = 1.624,37 €

und

b.)

monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 204,52 €

an den Kläger zu Händen der gesetzlichen

Vertreterin zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.)

Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte

95 % und der Kläger 5 %.

4.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicher-

heitsleistung in Höhe von 115 % des vollstrecken-

den Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger

vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit

leistet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.