Amtsgericht Wuppertal, 2011-10-24, 12 Cs 178/11

12 Cs 178/11Court of First InstanceOct 24, 2011

Regest

Das aggressive gemeinsame Zurennen der „geschlossenen“ Gruppe von Demonstranten auf die Gegendemonstranten während schon begonnener Gewalttätigkeiten stellt sich als psychische Unterstützungshandlung derjenigen Personen dar, die Gewalttätigkeiten begehen. Durch dieses von ihnen unterstützte gruppendynamische Verhalten haben sie die weitere Eskalation der Situation, in deren Folge es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kam und worin sich letztlich die durch den Angriff manifestierte Gewaltbereitschaft ihrer gesamten Gruppe zeigte, aktiv gefördert. Keine Notwehrlage durch „Straßenblockade“ der Gegendemonstranten, die es rechtfertigen würde, diese zur Wahrnehmung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Demonstrationsrechte gewaltsam zu durchbrechen, um zu dem Versammlungsort zu gelangen.

Full text

Amtsgericht Wuppertal — 12 Cs 178/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-24

Aktenzeichen: 12 Cs 178/11

ECLI: ECLI:DE:AGW:2011:1024.12CS178.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 12

Normen: StGB § 125 Abs. 1 Nr. 1, StGB § 32

Leitsätze

Das aggressive gemeinsame Zurennen der „geschlossenen“ Gruppe von Demonstranten auf die Gegendemonstranten während schon begonnener Gewalttätigkeiten stellt sich als psychische Unterstützungshandlung derjenigen Personen dar, die Gewalttätigkeiten begehen. Durch dieses von ihnen unterstützte gruppendynamische Verhalten haben sie die weitere Eskalation der Situation, in deren Folge es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kam und worin sich letztlich die durch den Angriff manifestierte Gewaltbereitschaft ihrer gesamten Gruppe zeigte, aktiv gefördert.

Keine Notwehrlage durch „Straßenblockade“ der Gegendemonstranten, die es rechtfertigen würde, diese zur Wahrnehmung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Demonstrationsrechte gewaltsam zu durchbrechen, um zu dem Versammlungsort zu gelangen.

Tenor

Die Angeklagten sind des Landfriedensbruchs schuldig.

Der Angeklagte S wird zu einer

Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20,- Euro

verurteilt.

Der Angeklagte I wird zu einer

Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,- Euro

verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten.

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