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67 F 22/23•Amtsgericht Wuppertal, 2024-08-14, 67 F 22/23
67 F 22/23Court of First InstanceAug 14, 2024
Einkommen unterhalb der Freigrenzen des § 11 b SGB II ist kein Einkommen im Sinne des § 7 a UVG und sperrt dessen Anwendung daher nicht.
Entscheidungsdatum: 2024-08-14
Aktenzeichen: 67 F 22/23
ECLI: ECLI:DE:AGW:2024:0814.67F22.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 67
Normen: § 7, 7 a UVG; § 11 ff. SGB II; § 1601 BGB
Einkommen unterhalb der Freigrenzen des § 11 b SGB II ist kein Einkommen im Sinne des § 7 a UVG und sperrt dessen Anwendung daher nicht.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 01.11.2023 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 296 € aus nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind F., fällig zum ersten eines jeden Monats im Voraus ab Fälligkeit zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 15 %, die Antragsteller zu 85 %.
Der Verfahrenswert wird auf 10.693 EUR festgesetzt, nämlich 3552 Euro laufenden Unterhalt und 7141 geltend gemachter Rückstand.
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