Amtsgericht Rheinberg, 2013-03-28, 12 C 431/12

12 C 431/12Court of First InstanceMar 28, 2013

Regest

Wer bei unklarer Verkehrslage (eingeschränkte Sicht) überholt, haftet auch dann hälftig für den Schaden, wenn der Unfallgegner gegen die doppelte Rückschaupflicht beim Linksabbiegen verstoßen hat.

Full text

Amtsgericht Rheinberg — 12 C 431/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-28

Aktenzeichen: 12 C 431/12

ECLI: ECLI:DE:AGWES2:2013:0328.12C431.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht Rheinberg

Normen: StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 4, § 10

Leitsätze

Wer bei unklarer Verkehrslage (eingeschränkte Sicht) überholt, haftet auch dann hälftig für den Schaden, wenn der Unfallgegner gegen die doppelte Rückschaupflicht beim Linksabbiegen verstoßen hat.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten als Gesamtschuldner jeweils zur Hälfte.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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