2 Ca 919/13•Arbeitsgericht Arnsberg, 2014-10-20, 2 Ca 919/13
Full text
Arbeitsgericht Arnsberg — 2 Ca 919/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-10-20
Aktenzeichen: 2 Ca 919/13
ECLI: ECLI:DE:ARBGAR:2014:1020.2CA919.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 2 Abs. 4 Verordnung zu § 93 Abs. 2 SchulG-NRW; Nr. 4 Runderlass Mehrarbeit und; nebenamtlicher Unterricht im Schuldienst
Tenor
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin
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für eine im August 2012 geleistete Unterrichtsstunde,
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für 4 im September 2012 geleisteten Unterrichtsstunden,
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für 4 im Oktober 2012 geleisteten Unterrichtsstunden,
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für 6 im November 2012 geleisteten Unterrichtsstunden,
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für 3 im Dezember 2012 geleisteten Unterrichtsstunden
und
- für 2 im Januar 2013 geleisteten Unterrichtsstunden
anteiliges Entgelt der Entgeltgruppe 12, Stufe 4 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 9/10, das beklagte Land 1/10 der Kosten des Rechtsstreits.
Der Streitwert wird auf 7.130,31 € festgesetzt.
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