3 Ca 2303/05•Arbeitsgericht Bielefeld, 2005-12-14, 3 Ca 2303/05
Arbeitsgericht Bielefeld, 2005-12-14, 3 Ca 2303/05
3 Ca 2303/05Labour CourtDec 14, 2005
Regest
Auch im Falle des § 46 b) MVG ist die vorherige schriftliche Begründung einer abweichenden Entscheidung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.
Full text
Arbeitsgericht Bielefeld — 3 Ca 2303/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-14
Aktenzeichen: 3 Ca 2303/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2005:1214.3CA2303.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG EKD
Leitsätze
Auch im Falle des § 46 b) MVG ist die vorherige schriftliche Begründung einer abweichenden Entscheidung Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung.
Tenor
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Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung vom 08.07.2005, dem Kläger am gleichen Tag zugegangen, beendet worden ist, sondern darüber hinaus fortbesteht.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.420,00 EUR festgesetzt.
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