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1 Ca 2311/21•Arbeitsgericht Bielefeld, 2022-03-24, 1 Ca 2311/21
1 Ca 2311/21Labour CourtMar 24, 2022
Fristlose Kündigung wegen der Vorlage eines Testzertifikats, bei dem ein negatives Testergebnis bescheinigt wird, obwohl der Aussteller des Testergebnisses die Durchführung des Corona-Schnelltests nicht beaufsichtig hat (vgl. dazu auch Arbeitsgericht Hamburg vom 31.03.2022 – 4 Ca 323/21).
Entscheidungsdatum: 2022-03-24
Aktenzeichen: 1 Ca 2311/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGBI:2022:0324.1CA2311.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 626 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG sowie § 28 b Abs. 1 IfSG
Fristlose Kündigung wegen der Vorlage eines Testzertifikats, bei dem ein negatives Testergebnis bescheinigt wird, obwohl der Aussteller des Testergebnisses die Durchführung des Corona-Schnelltests nicht beaufsichtig hat (vgl. dazu auch Arbeitsgericht Hamburg vom 31.03.2022 – 4 Ca 323/21).
1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung vom 15.12.2021 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat.
2. Die beklagte Stadt wird verpflichtet, den Kläger arbeitsvertragsgemäß für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses als Mitarbeiter auf dem städt. Bauhof weiter zu beschäftigen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Stadt.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.276,00 € festgesetzt.
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