12 Ca 175/07•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2007-06-29, 12 Ca 175/07
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2007-06-29, 12 Ca 175/07
12 Ca 175/07Labour CourtJun 29, 2007
Regest
Das dauerhafte Tragen einer Baskenmütze, die das Haar, Haaransatz und die Ohren komplett verdeckt, durch eine Sozialpädagogin anstelle des zuvor von ihr getragenen islamischen Kopftuchs verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist für die religiöse Bekundung auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Unerheblich ist dabei, wie die Klägerin das Tragen der Baskenmütze verstanden wissen will.
Full text
Arbeitsgericht Düsseldorf — 12 Ca 175/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-06-29
Aktenzeichen: 12 Ca 175/07
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2007:0629.12CA175.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Kammer
Normen: § 57 Abs. 4 SchG NRW, §§ 58 SchG NRW, §§ 242, 1004 BGB
Leitsätze
Das dauerhafte Tragen einer Baskenmütze, die das Haar, Haaransatz und die Ohren komplett verdeckt, durch eine Sozialpädagogin anstelle des zuvor von ihr getragenen islamischen Kopftuchs verstößt gegen das staatliche Neutralitätsgebot des § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG NW. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist für die religiöse Bekundung auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Unerheblich ist dabei, wie die Klägerin das Tragen der Baskenmütze verstanden wissen will.
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
-
Streitwert: 3..800,00 €, auch gem. § 63 GKG.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.