10 Ca 5702/08•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-16, 10 Ca 5702/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2008-12-16, 10 Ca 5702/08
10 Ca 5702/08Labour CourtDec 16, 2008
Regest
1.Gleitzeitmanipulationen wie etwa der Stempeluhrmissbrauch können eine ordentliche und je nach den Umständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (im Anschluss an BAG, 24.11.2005, 2 AZR 39/05; BAG 12.08.1999, 2 AZR 832/98). 2.Bei einer Tatkündigung ist es Aufgabe des darlegungspflichtigen Arbeitgebers, vom Arbeitnehmer behauptete alternative Möglichkeiten zu der angeblichen Pflichtverletzung auszuräumen. 3.Auf Gründe, zu denen er den Betriebsrat/Personalrat nicht ausreichend angehört hat, kann der Arbeitgeber eine Kündigung im Prozess nicht stützen (im Anschluss an BAG 18.10.2006, 2 AZR 676/05).
Full text
Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 5702/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-12-16
Aktenzeichen: 10 Ca 5702/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2008:1216.10CA5702.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Kammer
Normen: .
Leitsätze
1.Gleitzeitmanipulationen wie etwa der Stempeluhrmissbrauch können eine ordentliche und je nach den Umständen eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch an (im Anschluss an BAG, 24.11.2005, 2 AZR 39/05; BAG 12.08.1999, 2 AZR 832/98). 2.Bei einer Tatkündigung ist es Aufgabe des darlegungspflichtigen Arbeitgebers, vom Arbeitnehmer behauptete alternative Möglichkeiten zu der angeblichen Pflichtverletzung auszuräumen. 3.Auf Gründe, zu denen er den Betriebsrat/Personalrat nicht ausreichend angehört hat, kann der Arbeitgeber eine Kündigung im Prozess nicht stützen (im Anschluss an BAG 18.10.2006, 2 AZR 676/05).
Tenor
1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des c.es vom 15.09.2008 nicht beendet worden ist.
2.Das c. wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen als Tarifbeschäftigter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das c..
4.Der Streitwert beträgt 14.725,-- €.
Wondering how this text applies to your situation?
Free consultation, no commitment
Describe your situation. Our team will contact you by email about your consultation.
Continue your research in ChatGPT or Claude
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.