2 Ca 4258/11•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-29, 2 Ca 4258/11
Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-11-29, 2 Ca 4258/11
2 Ca 4258/11Labour CourtNov 29, 2011
Regest
Ist arbeitsvertraglich eine Garantieprovision vereinbart, ist eine in Bezug genommene Regelung in den allgemeinen Provisionsbedingungen des Arbeitsgebers überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB, die eine Saldoverrechnung für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum vorsieht. Eine Garantieprovision kann wesensgemäß im Rahmen einer vereinbarten Umsatzprovision in Abzug gebracht werden, da es sich andernfalls nicht um einen Provisionsanspruch, sondern um ein Festgehalt handeln würde.
Full text
Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 4258/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-11-29
Aktenzeichen: 2 Ca 4258/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:1129.2CA4258.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 305 ff. BGB, § 305 c BGB
Leitsätze
Ist arbeitsvertraglich eine Garantieprovision vereinbart, ist eine in Bezug genommene Regelung in den allgemeinen Provisionsbedingungen des Arbeitsgebers überraschend i.S.d. § 305 c Abs. 1 BGB, die eine Saldoverrechnung für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum vorsieht.
Eine Garantieprovision kann wesensgemäß im Rahmen einer vereinbarten Umsatzprovision in Abzug gebracht werden, da es sich andernfalls nicht um einen Provisionsanspruch, sondern um ein Festgehalt handeln würde.
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.668,37 EUR (i.W. eintausendsechshundertachtundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2011 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
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Der Streitwert beträgt 10.000,00 €.
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