Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-12-06, 2 Ca 3194/11

2 Ca 3194/11Labour CourtDec 6, 2011

Regest

Aus einer nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht folgt kein Unterlassungsanspruch, am Vertrieb eines Konkurrenzprodukts mitzuwirken. Zur Frage, ob ein Herstellungsverfahren ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Einzelfallentscheidung zur Frage, ob das Sichbedienen eines bekannten Verfahrens ein Geschäftsgeheimnis ist,, wenn dies geheim ist und besondere Erfolge aufweist (BGH, 01.07.1960 I ZR 72/59).

Full text

Arbeitsgericht Düsseldorf — 2 Ca 3194/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-06

Aktenzeichen: 2 Ca 3194/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:1206.2CA3194.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: §§ 3, 8 UWG

Leitsätze

Aus einer nachvertraglichen Verschwiegenheitspflicht folgt kein Unterlassungsanspruch, am Vertrieb eines Konkurrenzprodukts mitzuwirken.

Zur Frage, ob ein Herstellungsverfahren ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellt. Einzelfallentscheidung zur Frage, ob das Sichbedienen eines bekannten Verfahrens ein Geschäftsgeheimnis ist,, wenn dies geheim ist und besondere Erfolge aufweist (BGH, 01.07.1960 I ZR 72/59).

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Der Streitwert beträgt 900.000,00 €.

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