Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-04-19, 11 Ca 5757/12

11 Ca 5757/12Labour CourtApr 19, 2013

Regest

Leitsätze: 1.Ein Dienstordnungsangestelltenverhältnis kann in entsprechender Anwendung des § 30 BBG a.F. durch zwei übereinstimmende auf Entlassung des Dienstordnungsangestellten aus dem Dienstordnungsangestelltenverhältnis gerichtete Willenserklärungen des Dienstordnungsangestellten und des Dienstherren beendet werden 2.Die aufgrund von § 144 Satz 1 SGB VII möglicherweise gebotene Beschränkung hinsichtlich der Beschäftigung außertariflicher Angestellter bei Unfallversicherungsträgern stellt sich allenfalls als Handlungsgebot gegenüber dem Unfallversicherungsträger selbst dar, nicht aber als Abschlussverbot, das zur Unwirksamkeit eines entgegen dieses Gebots abgeschlossenen Arbeitsvertrags führt. 3.Die Verlagerung von Arbeitsaufgaben führt grundsätzlich nicht zur Unmöglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB, da dem Arbeitgeber die tatsächliche Entgegennahme der Arbeitsleistung bzw. die Beschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Fall nicht schlechterdings unmöglich ist. Etwas anderes dürfte auch nicht gelten, wenn sich die tatsächlich mögliche Rückverlagerung wirtschaftlich für das Unternehmen als absolut unzumutbar darstellen sollte. In einem solchen Fall der wirtschaftlichen, praktischen oder faktischen Unmöglichkeit findet allenfalls das Leistungsverweigerungsrecht des § 275 Abs. 2 BGB Anwendung.

Full text

Arbeitsgericht Düsseldorf — 11 Ca 5757/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-19

Aktenzeichen: 11 Ca 5757/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2013:0419.11CA5757.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: Paragraphen: §§ 106 Satz 1 GewO, 144 Satz 1, 146 Satz 1 SGB VII, 30 BBG a.F., 275 Abs. 1 und Abs. 2 BGB

Leitsätze

Leitsätze: 1.Ein Dienstordnungsangestelltenverhältnis kann in entsprechender Anwendung des § 30 BBG a.F. durch zwei übereinstimmende auf Entlassung des Dienstordnungsangestellten aus dem Dienstordnungsangestelltenverhältnis gerichtete Willenserklärungen des Dienstordnungsangestellten und des Dienstherren beendet werden 2.Die aufgrund von § 144 Satz 1 SGB VII möglicherweise gebotene Beschränkung hinsichtlich der Beschäftigung außertariflicher Angestellter bei Unfallversicherungsträgern stellt sich allenfalls als Handlungsgebot gegenüber dem Unfallversicherungsträger selbst dar, nicht aber als Abschlussverbot, das zur Unwirksamkeit eines entgegen dieses Gebots abgeschlossenen Arbeitsvertrags führt. 3.Die Verlagerung von Arbeitsaufgaben führt grundsätzlich nicht zur Unmöglichkeit der Beschäftigung des Arbeitnehmers im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB, da dem Arbeitgeber die tatsächliche Entgegennahme der Arbeitsleistung bzw. die Beschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Fall nicht schlechterdings unmöglich ist. Etwas anderes dürfte auch nicht gelten, wenn sich die tatsächlich mögliche Rückverlagerung wirtschaftlich für das Unternehmen als absolut unzumutbar darstellen sollte. In einem solchen Fall der wirtschaftlichen, praktischen oder faktischen Unmöglichkeit findet allenfalls das Leistungsverweigerungsrecht des § 275 Abs. 2 BGB Anwendung.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Versetzung des Klägers durch die Beklagte vom 3.9.2012 auf die Stelle des Leiters Justitiariat unwirksam ist.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Leiter der Hauptabteilung Personalverwaltung mit den Tätigkeiten Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Personaladministration, fachliche und disziplinarische Führung der Mitarbeiter des Bereichs, Referent auf internen Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen, Personalbetreuung Nord und West, Personalbetreuung Süd, Betreuung der Versorgungsempfänger, Arbeitsgerichtsbarkeit und Kommunikation mit den betrieblichen Interessenvertretungen zu beschäftigen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.Der Streitwert wird auf 30.400,00 € festgesetzt.

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